Satzung

§1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen: 1. Anglerverein Burg (Spreewald) e.V. im folgenden „AV (Anglerverein)“ genannt. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 403 des Amtsgerichtes Cottbus eingetragen.

Der Sitz des Anglervereins ist 03096 Burg (Spreewald).

Der AV vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Er ist Mitglied des Kreisangler-Verbandes Cottbus Land e.V., dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgabe

1. Anliegen des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier und Artenschutzes.

In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße, gemeinnützige Tätigkeit.

2. Der 1. AV Burg (Spreewald) e.V. verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:

a) die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns

b) die Ausübung des Casting

c) die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Instituten Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur und Naturschutz einsetzen

d) die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz

e) Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten

f) die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops, einschließlich der Mitwirkung der Wiederherstellung desselben

g) die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weiteren Gesetzen und Verordnungen für seine Mitglieder, sowie die Durchführung von Angelveranstaltungen unter besonderer Hege rechtlicher Betrachtung

h) die Heranführung der Jugend an das Angeln und die Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß Punkt d

i) die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen seinen Formen

j) die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Kreisanglerverband, dem Landesanglerverband, sonstigen Behörden und Instituten der Stadt/ Kreis und in der Öffentlichkeit.

§3 Grundsätze, Gemeinnützigkeit

1. Der 1. AV Burg (Spreewald) e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Mittel des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. können alle natürlichen Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird, nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes, rechtskräftig.

3. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

4. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit sofortiger Wirkung bei Tod eines Mitgliedes

b) durch schriftliche Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft mit eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende

c) durch Ausschluss aus dem 1. AV Burg (Spreewald) e.V..

5. Ein Mitglied, dass im erheblichen Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit dem 1. AV Burg (Spreewald) e.V. oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem 1. AV Burg (Spreewald) e.V. ausgeschlossen werden.

Der Widerspruch ist an die Mitgliederversammlung zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:

a) auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen

b) auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und juristischen Personen

c) von den Vereinsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins-, Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen

d) die Einrichtungen des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. zu nutzen und an den Mitteln, die der Anglerverein zu Förderzwecken erhält, beteiligt zu werden

e) die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die Vereinsorgane zu nutzen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten

b) sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. einzuhalten

c) sich für den Satzungszweck einzusetzen

d) ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem 1. AV Burg (Spreewald) e.V. fristgemäß zu erfüllen

e) den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung anderer Mitglieder nach Kenntnis zu informieren

f) kein Rechtsgeschäft, Verhandlungen zu diesem, mit Dritten entgegen den Interessen eines anderen Mitgliedes des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. vorzunehmen, wenn das andere Mitglied vorher sein Interesse bekundet und noch nicht aufgegeben hat.

§6 Mitgliedsbeiträge

Der 1. AV Burg (Spreewald) e.V. erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§7 Organe

1. Die Organe des 1. AV. Burg (Spreewald) e.V. sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des 1. AV Burg (Spreewald) e.V.. Seine

§8 Mitgliederversammlung

1. Die jährliche mindestens einmal einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt, außer über die gestellten Anträge, insbesondere über den Geschäftsbericht, die Wahl und Entlastung des Vorstandes, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Anglervereins erfordert oder wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder es verlangen.

3. Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen (Postaufgabedatum) und Bekanntgabe der zu behandelnden Tagesordnung zu berufen.

4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei einem Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. beinhaltet, ist eine ¾-Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

5. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Anglervereins, soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden. Er setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für:

a) Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen

b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegung der Finanzen

c) Entlastung des Vorstandes

d) Genehmigung des Haushaltsjahres

e) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

h) Beschlussfassung über Auflösung des Anglervereins

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Stimmberechtigten geleitet.

7. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Stimmenübertragung ist nicht möglich.

§9 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

– dem Vorsitzenden

– dem stellvertretenden Vorsitzenden

– dem Schatzmeister

– weitere Referenten

2. den geschäftsführenden Vorstand bilden:

– der Vorsitzende

– der stellvertretende Vorsitzende

– der Schatzmeister

3. der Vertretungsvorstand gemäß §26 BGB bilden:

– der Vorsitzende

– der stellvertretende Vorsitzende

– der Schatzmeister

Sie vertreten sich gegenseitig, sie sind allein vertretungsberechtigt.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen.

5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eins Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.

6. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.

7. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung mit Beschluss der Mitgliederversammlung von ihrer Funktion entbunden werden.

§10 Bekanntmachungen, Niederschriften

1. Über die Beratungen der Mitgliederversammlungen und des Vereinsvorstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

Zwingend geforderte Beschlüsse sind zu beurkunden.

2. Bekanntmachungen des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. erfolgen im Schaukasten

und im Burger Amtsblatt.

§11 Vereinsschiedsgericht

1. Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

Es ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

2. Das Vereinsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag bei:

– Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern untereinander

– Zwischen Mitgliedern und Vorstand.

§12 Ausschüsse

1. Für die Erledigung von Aufgaben können ständige und nichtständige Ausschüsse

gewählt werden, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren. In jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die weiteren Ausschussmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglied, jedoch Mitglied des Vereins sein.

2. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion. Sie sind nicht beschluss-, jedoch antragsberechtigt.

3. Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender

Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen mit Beschluss des Vorstandes geregelt.

4. Die Mitgliederversammlung wählt 3 Revisoren für eine Wahlperiode. Diesen obliegt es, im Jahr mindestens eine Prüfung durchzuführen und deren Ergebnis der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Sie haben auf der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen bzw. bekannt zu geben, warum dieser Antrag nicht gestellt wird.

§13 Auflösung

1. Über die Auflösung des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. oder Wegfall des vereinbarten Vereinszwecks beschließt die Mitgliederversammlung mit einer ¾- Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

2. Liquidatoren sind zwei unabhängigen Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

3. Bei Auflösung des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins an den Landesanglerverband Brandenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über Vermögensverwendung in diesem Fall dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes gefasst und ausgeführt werden.

§14 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Cottbus.

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 04.02.2001 beschlossen

und tritt mit Beschlussfassung in Kraft