Satzung

§1 Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen: 1. Anglerverein Burg (Spreewald) e.V. im folgenden „AV (Anglerverein)“ genannt.

Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 403 des Amtsgerichtes Cottbus eingetragen.

2. Der Sitz des Anglervereins ist 03096 Burg (Spreewald).

3. Er ist Mitglied des Kreisangler-Verbandes Cottbus-Land e.V. dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar- gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Anliegen des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier und Artenschutzes. Zwecke des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sowie die Förderung des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ein umfangreiches Angebot mit dem Angeln als Mittelpunkt und der Vermittlung der dazu notwendigen theoretischen Kenntnisse. Das beinhaltet die Wissensvermittlung über aktuelle Fischereigesetze, Rechtsverordnungen die das Angeln betreffen, Gesetze und Verordnungen der Landschaftspflege. Die praktische Umsetzung der erworbenen Kenntnisse erfolgt bei allen Aktivitäten des Vereins am zu bewirtschaftenden Verbands- Gewässer des Landesanglerverbandes oder anderer befreundeter Verbände. Genannt werden Aktivitäten wie Angelveranstaltungen, Reinigungs- und Pflegeaktionen an Gewässern und Hegemaßnahmen an Fischbeständen.

§3 Grundsätze, Gemeinnützigkeit

1. Der 1. AV Burg (Spreewald) e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen Wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. können alle natürlichen Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird, nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes, rechtskräftig.

3. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

4. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit sofortiger Wirkung bei Tod eines Mitgliedes

b) durch schriftliche Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft mit eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.

c) durch Ausschluss aus dem 1. AV Burg (Spreewald) e.V..

5. Ein Mitglied, dass im erheblichen Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit dem 1. AV Burg (Spreewald) e.V. oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem 1. AV Burg (Spreewald) e.V. ausgeschlossen werden. Der Widerspruch ist an die Mitgliederversammlung zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:

a) auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen

b) auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und juristischen Personen

c) von den Vereinsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins-, Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen

d) die Einrichtungen des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. zu nutzen und an den Mitteln, die der Anglerverein zu Förderzwecken erhält, beteiligt zu werden

e) die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die Vereinsorgane zu nutzen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten

b) sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. einzuhalten

c) sich für den Satzungszweck einzusetzen

d) ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem 1. AV Burg (Spreewald) e.V. fristgemäß zu erfüllen

e) den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung anderer Mitglieder nach Kenntnis zu informieren

f) kein Rechtsgeschäft, Verhandlungen zu diesem, mit Dritten entgegen den Interessen eines anderen Mitgliedes des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. vorzunehmen, wenn das andere Mitglied vorher sein Interesse bekundet und noch nicht aufgegeben hat.

§6 Mitgliedsbeiträge

Der 1. AV Burg (Spreewald) e.V. erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§7 Organe

1. Die Organe des 1. AV. Burg (Spreewald) e.V. sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des 1. AV Burg (Spreewald) e.V.. Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitgliede des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. bindend.

§8 Mitgliederversammlung

1. Die jährliche mindestens einmal einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt Außer über die gestellten Anträge, insbesondere über den Geschäftsbericht, die Wahl und Entlastung des Vorstandes, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Anglervereins erfordert oder wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder es verlangen.

3. Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen (Postaufgabedatum) und Bekanntgabe der zu behandelnden Tagesordnung zu berufen.

4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei einem Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. beinhaltet, ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

5. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Anglervereins, soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden. Er setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für:

a) Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen

b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegung der Finanzen

c) Entlastung des Vorstandes

d) Genehmigung des Haushaltsjahres

e) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

h) Beschlussfassung über Auflösung des Anglervereins

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Stimmberechtigten geleitet.

7. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Stimmenübertragung ist nicht möglich.

§9 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

– dem Vorsitzenden

– dem stellvertretenden Vorsitzenden

– dem Schatzmeister

– weitere Referenten

2. den geschäftsführenden Vorstand bilden:

– der Vorsitzende

– der stellvertretende Vorsitzende

– der Schatzmeister

3. der Vertretungsvorstand gemäß §26 BGB bilden:

– der Vorsitzende

– der stellvertretende Vorsitzende

– der Schatzmeister

Sie vertreten sich gegenseitig, sie sind alleinvertretungsberechtigt.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen.

5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eins Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.

6. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entstanden sind.

7. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung mit Beschluss der Mitgliederversammlung von ihrer Funktion entbunden werden.

§10 Bekanntmachungen, Niederschriften

1. Über die Beratungen der Mitgliederversammlungen und des Vereinsvorstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Zwingend geforderte Beschlüsse sind zu beurkunden.

2. Bekanntmachungen des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. erfolgen im Schaukasten, in der WhatsApp- Gruppe und im Burger Amtsblatt.

§11 Vereinsschiedsgericht

1. Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Es ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

2. Das Vereinsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag bei:

– Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern untereinander

– Zwischen Mitgliedern und Vorstand.

§12 Ausschüsse

1. Für die Erledigung von Aufgaben können ständige und nichtständige Ausschüsse gewählt werden, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren. In jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die weitern Ausschuss- Mitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglied, jedoch Mitglied des AV sein.

2. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion. Sie sind nicht Beschluss-, jedoch antragsberechtigt.

3. Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen mit Beschluss des Vorstandes geregelt.

4. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Revisoren für eine Wahlperiode. Diesen obliegt es, im Jahr mindestens eine Prüfung durchzuführen und deren Ergebnis der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Sie haben auf der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen bzw. bekannt zu geben, warum dieser Antrag nicht gestellt wird.

§13 Auflösung

1. Über die Auflösung des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. oder Wegfall des vereinbarten Vereinszwecks beschließt die Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

2. Liquidatoren sind zwei unabhängigen Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

3. Bei Auflösung des 1. AV Burg (Spreewald) e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Landesanglerverband Brandenburg e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§14 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Cottbus.

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 18.02.2024 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung und mit Bestätigung durch das Amtsgericht Cottbus in Kraft.